Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 31.12.2024
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 1 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 28.11.2012 – 8 K 2366/10Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW; kein Entgegenstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2026 – 15 K 7061/25
- OLG Hamm, 20.08.2025 – 1 Vollz 90/25
- VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 406/20Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 07.11.2024 – 15 K 2235/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.11.2023 – 13 K 1143/18Zitiert von 3
- VG Köln, 11.11.2022 – 13 K 1628/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 – 29 K 7636/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.